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Arbeitssicherheit: Aufzüge in Betrieben - Was ist zu beachten? Gefährdungsbeurteilung - Sicherheitstechnische Bewertung - Regelmäßige Prüfungen

Mit dem Fahrstuhl fahren ist praktisch, geht schnell und gehört zum Bild unserer modernen Gesellschaft. Jeden Tag werden 600.000 Aufzugsanlagen von mehreren Millionen Menschen in Deutschland genutzt. Davon ist die Hälfte älter als 20 Jahre und entspricht nicht dem aktuellen Stand der Technik. Dies kann zu [vermeidbaren] Unfällen führen. Aus diesem Grund gibt es vom Gesetzgeber diverse Vorschriften und Richtlinien zur Prüfung und Wartung von bestehenden Aufzugsanlagen.

Auf europäischer Ebene wurde mit der DIN EN 81-80 eine Prüfliste für bestehende Aufzüge erarbeitet, in der alle Risiken aufgezeigt werden. Diese wird auch als SNEL [Safety Norm for Existing Lifts] bezeichnet und erhält in Deutschland durch die Betriebssicherheitsverordnung [BetrSichV] Relevanz. Die BetrSichV verlangt eine sicherheitstechnische Bewertung bzw. Gefährdungsbeurteilung von Aufzugsanlagen. Sie wendet sich in erster Linie an den Betreiber und verpflichtet ihn die Vorschriften der Verordnung zu erfüllen. Das Vernachlässigen kann im Schadensfall schwerwiegende haftungs- bzw. versicherungsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Je nach Risiko und Folgenschwere eines Prüfkriteriums unterscheidet die DIN EN 81-80, ob die Maßnahmen kurz-, mittel- oder langfristig zu ergreifen sind. 

Wer ist der Betreiber einer Aufzugsanlage?

Der Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person, die über die Anlage verfügt und die Verantwortung für den Betrieb übernimmt. Die Eigentumsverhältnisse sind dabei nicht von Bedeutung, so kann auch ein Pächter oder Mieter der Betreiber sein.

Maßgeblich hierbei ist die privatrechtliche Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Eigentümer des Aufzuges und dem Nutzer. Ein Verpächter bleibt Betreiber, wenn ausschließlich er über die sicherheitstechnischen Vorkehrungen entscheidet.

Was ist eine sicherheitstechnische Bewertung und warum brauche ich diese?

Nach  §12 [1] BetrSichV hat der Betreiber eine Aufzugsanlage nach dem Stand der Technik zu betreiben. Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen hat er die notwendigen Maßnahmen für den sicheren Betrieb festzulegen. Welche Gefährdungen von der Aufzugsanlage ausgehen, welche Maßnahmen gegebenenfalls zu ergreifen sind sowie die Ermittlung der Prüffristen, erfolgt auf der Grundlage einer sicherheitstechnischen Bewertung.

Wo steht geschrieben, dass ein Aufzug regelmäßig geprüft werden muss?

Regelmäßige Prüfungen von Aufzugsanlagen [wiederkehrende Prüfungen], sind in der Betriebssicherheitsverordnung [BetrSichV] definiert. Die BetrSichV ist für jeden Betreiber verbindlich einzuhalten.

Wie sind die Prüfabstände- und -fristen und wer legt diese fest?

Der Betreiber ermittelt die Prüffristen auf der Grundlage der ausgeführten Sicherheitstechnischen Bewertung. Die maximal zulässigen Prüffristen dürfen dabei nur in Ausnahmefällen und auf Antrag bei der zuständigen Behörde überschritten werden.

Welche Aufzugsanlagen müssen geprüft werden?

Alle Aufzugsanlagen sind im Sinne der BetrSichV prüfpflichtig, ob mit oder ohne Personenbeförderung.

  • Personen- und Lastenaufzüge [mit Personenbeförderung]
  • Umlaufaufzüge [Paternoster]
  • Mühlenaufzüge und Mühlenbremsfahrstühle
  • Bauaufzüge [mit Personenbeförderung]
  • Fassadenaufzüge [Fassadenbefahranlagen]
  • Treppen- und Plattformlifte
  • Güteraufzüge, vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge und Kleingüteraufzüge

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